Ab dem 23.01.2016 sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen die gesetzlich vorgeschriebenen regionalen Terminservicestellen zur schnelleren Terminvergabe bei Fachärzten einzurichten. Hinter dieser gesetzlichen Neuregelung steckt der Versuch, die langen Wartezeiten auf einen Facharzttermin zu reduzieren. Die Vereinbarung dient der Umsetzung des § 75 Abs. 1a SGB V, der im Zuge des Versorgungsstärkungsgesetzes eingeführt wurde. Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben inzwischen die notwendige Vereinbarung getroffen.
Die Vereinbarung findet keine Anwendung, sofern es um die Vermittlung von Terminen für zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen geht. Die Terminservicestellen vermitteln einen Behandlungstermin nur, wenn der Versicherte eine Überweisung an einen Facharzt vorlegen kann. Auf dieser sind u. A. auch Angaben zur Dringlichkeit und ggf. Hinweis auf eingeschränkte Mobilität des Versicherten notwendig. Einer Überweisung bedarf es nicht, wenn ein Termin bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt beansprucht wird.
Aufgabe der Terminservicestellen ist es, gesetzlich Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Facharzt in ihrem jeweiligen Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung zu vermitteln. Dies gilt nicht für Routineuntersuchungen und die Behandlung von Bagatellerkrankungen und verschiebbare Untersuchungen. Eine verschiebbare Untersuchung liegt vor bei Früherkennungsuntersuchungen, Verlaufskontrollen bei medizinisch nicht akuten Erkrankungen und Untersuchungen zur Feststellung der körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit. Eine Bagatellerkrankung liegt vor, wenn ein Warten von mehr als vier Wochen hingenommen werden kann, da keine Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes besteht. Die entsprechende Beurteilung obliegt dem überweisenden Arzt.
Die Wartezeit auf den zu vermittelnden Behandlungstermin beginnt mit dem Bekanntwerden des Vermittlungswunsches; die Wartezeit darf vier Wochen nicht überschreiten. Der Versicherte hat keinen Anspruch auf die Vermittlung eines Termins bei einem bestimmten Arzt. Wenn ein Facharzttermin innerhalb dieser Frist nicht vermittelt werden kann, hat die Terminservicestelle dem Versicherten innerhalb einer weiteren Woche einen Behandlungstermin in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus anzubieten. Die Krankenhäuser sind nur berechtigt, diejenige ambulante Behandlung durchzuführen, die für eine Überweisung vorliegt.
Die Terminservicestellen müssen einen Termin bei einem Facharzt in einer zumutbaren Entfernung zum Wohnort des Versicherten vermitteln. Die genaue Zumutbarkeit ist in der angefügten Vereinbarung unter § 6 nachzulesen.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen zudem dafür sorgen, dass die Terminservicestellen für die Versicherten gut erreichbar sind. Über die Einrichtung und Erreichbarkeit müssen sie ihre Mitglieder und die Öffentlichkeit informieren.
Quelle: Der Paritätische Gesamtverband
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