Seit dem 19. März hat der Gesetzgeber eine wichtige Lücke in der Versorgung geschlossen. Seitdem können Krankenhäuser für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel und Soziotherapie verordnen. Des Weiteren kann für diesen Zeitraum eine etwaige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Drittens besteht die Möglichkeit, dass der/die Krankenhausarzt/ärztin eine Arzneimittelverordnung ausstellen kann. Dies war zuvor nur den niedergelassenen Ärzten vorbehalten gewesen.
Der Beschluss zur Richtlinie Häusliche Krankenpflege: „Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements“ trat am 19. März in Kraft und bildet eine Ergänzung zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes um Regelungen zum Entlassmanagement von Krankenhäusern. Dieser Beschluss schließt eine Versorgungslücke, die bis dahin zwischen der stationären und ambulanten Versorgung bestand. Dies war der Fall, wenn beispielsweise eine Praxis bereits geschlossen oder es für einen gerade entlassenen Patienten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, direkt nach der Entlassung noch seinen Arzt zu konsultieren.
Weitere Informationen bietet die Hompegage des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss)
https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/11/
Pressemitteilung des Haus der Krebs-Selbsthilfe Bundesverband e.V. zum Weltkrebstag
Weltkrebstag 2025: Unabhängige Krebs-Selbsthilfe macht den Unterschied – Individuelle Wege, gemeinsames Ziel Bonn, den 03.02.2025 – „United by Unique“ – „Gemeinsam einzigartig“ unter diesem internationalen Motto steht der Weltkrebstag in den kommenden drei Jahren....